Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mit dem Erreichen der Warnstufe Rot am 09.11.2021 gelten in Bayern nun strengere Regeln.

 

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat deswegen mit Wirkung ab dem 16.11.2021 beschlossen, dass absofort Besucher grundsätzlich jedes Mal einen negativen Schnelltest vorlegen müssen. Das gilt auch für Geimpfte und Genesene. 

 

Dr. Markus Brückel

 

Heute ist uns hinsichtlich der Testpflicht für Besucher in Pflegeheimen ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zugegangen, aus dem ich nachfolgend zitiere:

 

Besuchern darf der Zutritt inzidenzunabhängig nur gewährt werden, wenn sie einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorlegen.

Das heißt konkrekt:

Im Hinblick auf die Testnachweispflicht von nicht geimpften/genesenen Besuchspersonen darf die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegen, also maximal 24 Stunden vor Besuch stattgefunden haben.

 

Diese neue inzidenzunabhängige Regelung gilt ab dem 16.08.2021.

 

Dr. Markus Brückel

 

In der heutigen Pressemeldung vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wurde mitgeteilt, dass es aufgrund der steigenden Infektionszahlen ab dem 16.08.2021 erneut eine Testpflicht geben wird.

 

Diese gilt, Stand 28.07.2021, für Besucherinnen und Besucher, die nicht geimpft oder genesen sind.

 

Weitere Details sind noch nicht bekannt.

 

Dr. Markus Brückel

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wie bereits angekündigt, wurde die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert, so dass geimpfte und genesene Personen in stationären Einrichtungen der Pflege sowie Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten keinen negativen Corona-Test mehr benötigen. Geimpfte und Genesene werden damit negativ getesteten Personen gleichgestellt.

 

Die Erleichterung gilt für geimpfte Personen mit einem für sie ausgestellten Impfnachweis. Konkret bedeutet diese Änderung, dass Besucher, deren abschließende Impfung mindestens 15 Tage zurückliegt, bei einem Besuch einer vollstationären Einrichtung der Pflege keinen negativen Testnachweis mehr vorlegen müssen. Es reicht dann die Vorlage des Impfnachweises.

 

Die Befreiung von der Testnachweispflicht gilt auch für genesene Personen. Als genesen gelten Menschen, die über einen geeigneten Nachweis verfügen, dass sie mindestens vor 28 Tagen, höchstens aber vor sechs Monaten mittels PCR-Testung positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 Virus getestet wurden. Hilfsweise kann anstelle des PCR-Tests auf die Bescheinigung über die Anordnung der Isolation nach einem positiven PCR-Test zurückgegriffen werden.

 

Auch Personen, bei denen die Infektion mit dem Coronavirus länger als sechs Monate zurückliegt und die eine singuläre Impfdosis gegen COVID-19 erhalten haben, werden vollständig Geimpften gleichgestellt. Der Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus kann hier durch Vorlage eines länger als sechs Monate zurückliegenden positiven PCR-Tests in Verbindung mit der Vorlage des Impfnachweises erfolgen, aus dem die singuläre Impfung hervorgeht.

 

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang eine weitere Änderung: Besucher, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, benötigen weiterhin ein negatives Testergebnis. Der PCR-Test oder POC-Antigentest darf höchstens 24 Stunden (bisher 48 Stunden) vor dem Besuch vorgenommen worden sein.

 

Die Befreiung von der Testnachweispflicht gilt auch für die Beschäftigten in den vollstationären Einrichtungen sowie für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind gelten.

 

Dr. Markus Brückel

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

das bayerische Gesundheits- und Pflegeministerium hat angekündigt, dass Geimpfte und genesene Personen in stationären Einrichtungen der Pflege künftig keinen negativen Corona-Test mehr benötigen. Geimpfte und Genesene sollen damit negativ getesteten Personen gleichgestellt werden.
Das heißt: Für Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher, die vollständig geimpft oder von einer Corona-Infektion genesen sind, wird dann kein negatives Testergebnis mehr erforderlich sein.

 

Auch bei Testungen der Beschäftigten von vollstationären Einrichtungen der Pflege, die aufgrund von örtlich erhöhten Inzidenzwerten oder aufgrund größerer Ausbruchsgeschehen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 der 12. BayIfSMV erfolgen, soll der Impfstatus berücksichtigt werden.

 

In diesem Zusammenhang wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Gründen des Infektionsschutzes - insbesondere bei erhöhten Inzidenzwerten und unter Berücksichtigung des Impfstatus der Belegschaft und der Bewohnerinnen und Bewohner – weiterhin Abweichungen aus dem Schutz- und Hygienekonzept der Einrichtung hervorgehen und umgesetzt werden können.

 

WICHTIG:

Noch sieht die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung eine Testpflicht unabhängig vom Impfstatus vor. Sobald die Verordnung entsprechend geändert wurde, kann erst dann auf die Testung tatsächlich verzichtet werden.

 

Dr. Markus Brückel

 

Neue Besuchsregelung - Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)
 
In § 9 II Nr. 1 BayIfSMV wird die Möglichkeit geschaffen, dass ab dem 27. März 2021 jeder Bewohner einer Pflegeeinrichtung wieder mehr als einen Besucher pro Tag empfangen kann. Hintergrund ist, dass in den entsprechenden Einrichtungen in Bayern eine hohe Durchimpfungsrate besteht.
 
Daher kann ohne Vernachlässigung der gebotenen Vorsicht eine Erleichterung bei den Besuchsbeschränkungen, nicht aber eine umfassende Öffnung erfolgen.
Denn: Eine vollständige Impfung bietet in Abhängigkeit vom Impfstoff einen 70 bis 95-prozentigen Schutz vor einer COVID-19-Erkrankung. Somit entsteht kein 100-prozentiger Schutz auch bei Impfung. Impfdurchbrüche sind möglich.
 
Zudem ist bisher noch nicht abschließend geklärt, ob mit den derzeit zugelassenen Impfstoffen die gleiche Schutzwirkung auch bei allen Virusvarianten erzielt wird. Auch ist noch nicht abschließend geklärt, ob eine Impfung eine Infektionsübertragung (Transmission) verhindert und somit sterile Immunität erzielt wird.
Vor diesem Hintergrund müssen deswegen insbesondere auch diejenigen Personen in den Einrichtungen geschützt werden, die nicht geimpft werden können.
 
Die Notwendigkeit eines aktuellen negativen Testnachweises und die übrigen Schutzvorschriften zugunsten der Bewohner bestehen aus diesem Grund fort.
 
Beide Testvarianten, PCR- sowie POC-/Antigen-Test, dürfen nun ab sofort nicht älter als 48 (!!) Stunden sein.
 
Neu geregelt ist, dass nunmehr für den Testnachweis auch Antigentests zur Eigenanwendung zugelassen sind, § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b (sog. „Selbsttest“).
 
 
Um bei Selbsttest hinsichtlich des Testergebnisses Transparenz und die Sicherheit in den Einrichtungen zu gewährleisten, ist das negative Ergebnis eines Tests zur Eigenanwendung allerdings nur dann einem schriftlichen oder elektronischen Negativ-Testat gleichzusetzen, wenn der Test durch die Besuchsperson in der Einrichtung unter Aufsicht vorgenommen worden ist. Anders kann nicht sichergestellt werden, dass das negative Testergebnis wirklich von der besuchenden Person stammt. Dieser Selbsttest verliert, nachdem der Besucher die Einrichtung verlassen hat, unmittelbar seine Gültigkeit. 
 
Zusammenfassend heißt das:
  • Die Anzahl der besuchenden Personen ist nicht mehr auf eine Person beschränkt.
  • Es muss nach wie vor eine vorherige Terminvereinbarung zur Koordination getroffen werden.
  • Es gilt weiterhin die Einhaltung aller Hygienevorschriften wie die Abstandsregeln, das Tragen einer FFP2-Maske, .. etc.
  • Die besuchende Person muss ein negatives Testergebnis vorweisen, das den o.g. Bestimmungen entspricht.
  • Sowohl der PCR- als auch der POC-Test dürfen ab sofort nicht älter als 48 Stunden sein. Dies betrifft nicht den Selbsttest zur Eigenanwendung, der sofort nach dem Verlassen der Einrichtung seine Gültigkeit verliert.
 
Dr. Markus Brückel
 
 

Nachtrag vom 29.03.2021:

 

Weitere Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege:

Durch die Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entfällt zwar die Beschränkung auf höchstens einen Besucher pro Bewohner pro Tag.

Hiervon aber unberührt bleiben weitergehende Anordnungen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde; bspw. durch das Landratsamt Neumarkt in der Oberpfalz.

Auch im einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzept sollte zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen und den gerade in Pflegeheimen notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes eine fachliche und ethische Güter- und Interessenabwägung (Risikobewertung) in Bezug auf die Ermöglichung von Besuchen getroffen werden - insbesondere unter Berücksichtigung des durch SARS-CoV-2 ausgelösten lokalen Infektionsgeschehens.

Damit ist auch weiterhin eine Beschränkung auf höchstens einen Besucher pro Bewohner/Tag auf Basis dieser Risikobewertung durch dem Pflegeheim möglich.

Unterkategorien